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Kündigung per WhatsApp erlaubt?
WhatsApp ermöglicht es seinen Nutzern nicht nur zu chatten, sondern auch den Austausch von Bildern. Das bringt Arbeitgeber auf interessante Ideen: Warum nicht am Monatsletzten noch schnell ein Foto der Kündigungserklärung per WhatsApp schicken?
Sachverhalt
Die Klägerin war drei Jahre als Zahnarztassistentin bei der Beklagten beschäftigt. Am 31.10.2014 wurde sie telefonisch von ihrer Kündigung informiert. Noch am selben Tag schickte ihr die Beklagte über WhatsApp eine Fotografie des Kündigungsschreibens zu, wobei das Kündigungsschreiben selbst erst am 04.11.2014 per Post ankam.
Gemäß Kollektivvertrag hat die Kündigung schriftlich zu erfolgen.
Nach Ansicht der Klägerin erfüllt das per WhatsApp geschickte Foto nicht die Anforderungen der Schriftlichkeit. Die schriftliche Kündigung sei ihr erst am 04.11.2014 zugegangen. Sie begehrt unter Zugrundelegung einer zweimonatigen Kündigungsfrist Kündigungsentschädigung samt anteiliger Sonderzahlungen bis 31.01.2015.
Der Zweck des Schriftlichkeitsgebots muss erfüllt sein
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Schriftformgebot nach dem konkreten Formzweck auch dann eingehalten ist, wenn das eigenhändig unterschriebene Schriftstück bloß elektronisch übermittelt wird.
Der OGH hebt die besondere Bedeutung der kollektivvertraglich normierten Schriftlichkeit im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hervor. Der Empfänger (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) soll durch die geforderte Schriftlichkeit ein Dokument („Hardcopy“) zur Überprüfung erhalten. Zusätzlich geht mit der Schriftform einer Kündigung die wichtige Beweisfunktion einher.
Für den Obersten Gerichtshof erfüllt ein über WhatsApp übermitteltest Foto der schriftlichen Kündigungserklärung die Zwecke des Schriftlichkeitsgebots schon deshalb nicht, weil es für den Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattungen und technisches Wissen nicht möglich ist, das auf dem Smartphone übermittelte Foto des Kündigungsschreibens auszudrucken. Doch erst der Ausdruck des Fotos würde es ihm erlauben, sich den Inhalt des Dokuments vollständig anzueignen, ein Umstand der alleine aus dem am Smartphone ersichtlichen Foto (je nach Qualität und Größe des Displays) nicht gewährleistet ist.
Mit seinem Urteil gab der OGH der Revision der Klägerin Folge und stellte das Ersturteil wieder her.
OGH 28. Oktober 2015, 9 ObA 110/15i