Dokument-ID: 451413

WEKA (bli) | News | 13.08.2012

Suspendierung wegen Verdacht auf sexuelle Belästigung und Mobbing

Der VwGH setzte sich neulich mit der Frage auseinander, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um eine Suspendierung bei Verdacht auf sexuelle Belästigung und Mobbing zu rechtfertigen.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer stellvertretender Abteilungsleiter sowie stellvertretender Leiter der Landesstelle des Bundessozialamtes. Mehrere weibliche Zeuginnen schilderten verbale Entgleisungen des Beschwerdeführers gegenüber weiblichen (rangniedrigeren) Bediensteten, die auf einen Verstoß gegen das Mobbingverbot (§ 43a BDG 1979) und den Tatverdacht der sexuellen Belästigung (§ 8 iVm § 9 B-GlBG) schließen ließen. Dies führte zur Suspendierung des Beschwerdeführers. Er legte Beschwerde gegen seine Suspendierung ein.

Sexuelle Belästigung – getätigte Aussagen

Mehrere Kolleginnen sagten aus, dass der Beschwerdeführer häufig unangebrachte sexuelle Anspielungen und herabwürdigende Äußerungen gegenüber weiblichen (rangniedrigeren) Kolleginnen tätigte, wie zB als er mit einer Kollegin allein im Raum war „Jetzt sind wir allein, was machen wir jetzt?“. Eine weitere unangenehme Situation ergab sich als er eine Kollegin an ihrem Schal zu sich heranzog mit den Worten „Knie dich her!“. Diese Situationen beschrieben die Kolleginnen als demütigend und entwürdigend, was sogar so weit führte, dass kaum mehr eine Kollegin in der Abteilung einen Rock trug.

Verstoß gegen Mobbingverbot

Weiters weigerte sich der Beschwerdeführer eine Kollegin in einem bestimmten Arbeitsbereich einzuschulen mit der Begründung „Wie könnte jemand Leiterin werden, der nicht einmal deutsch kann?“. Des Öfteren äußerte er sich auch negativ über zumeist nicht anwesende KollegInnen mit den Worten „Die ist blad und blöd“ oder „Der ist ja zu deppert, kapiert´s nicht“.

Voraussetzungen für Suspendierung

Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer Suspendierung gemäß § 112 Abs 1 BDG zählen

  • die Gefährdung der wesentlichen Interessen des Dienstes,
  • die Gefährdung des Ansehens des Amtes sowie
  • die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung.

Wenn die sexuelle Belästigung und/oder das Mobbing zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen, dann ist eine Suspendierung in jedem Fall gerechtfertigt, auch bei nur geringen Verdachtsgründen und geringer Schwere der Dienstpflichtverletzung.

Rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls

Im vorliegenden Fall ist die Suspendierung aufgrund der Verstöße gegen § 8 iVm § 9 B-GlBG (sexuelle Belästigung) und § 43 BDG 1979 (Mobbingverbot) auf jeden Fall gerechtfertigt. Bei „Mobbing“ und „sexueller Belästigung“ handelt es sich in der Regel um nicht abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und -handlungen einen Verstoß gegen § 43a BDG und § 8 iVm § 9 B-GlBG ergeben.

Da der Beschwerdeführer in Verdacht steht auf systematische Art und Weise vorwiegend weibliche Mitarbeiterinnen verbal zu diskriminieren, liegen laut VwGH alle Voraussetzungen für eine Suspendierung vor. Außerdem besteht eine erhöhte Wiederholungsgefahr, was für die Mitarbeiterinnen eine Rückkehr des Beschwerdeführers während des Disziplinarverfahrens unzumutbar macht, da dies eine schwere Störung des Betriebsklima darstellen würde. Dass sich eine der Zeuginnen bereits im Ruhestand befindet, spielt hierbei keine Rolle.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Suspendierung war gerechtfertigt.

VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197