16.02.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1110530

Achtung Parkpickerl: Wenn Firmenparkplätze für Mitarbeiter steuerpflichtig werden

WEKA (aga)

Am 01.03.2022 wurde in Wien das Parkpickerl flächendeckend eingeführt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Lohnverrechnung, wenn Mitarbeitern Firmenparkplätze vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Besteht für einen Mitarbeiter die Möglichkeit seinen privaten oder Firmen-Pkw auf einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Abstell- oder Garagenplatz zu parken, der in einer Kurzparkzone liegt, ist ein Sachbezug von EUR 14,53 monatlich anzusetzen. Der pauschale Sachbezugswert gilt sowohl für arbeitgebereigene als auch vom Arbeitgeber angemietete Abstell- oder Garagenplätze, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Parkmöglichkeit für den Arbeitgeber.

Wichtig:

Stellt der Arbeitgeber einen Abstell- oder Garagenplatz ständig (inner- und außerhalb der Arbeitszeit) in der Nähe der Wohnung des Mitarbeiters zur Verfügung, ist der Hinzurechnungsbetrag nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln.

Der Sachbezug ist auch anzusetzen, wenn

  • sich mehrere Mitarbeiter einen Parkplatz teilen. In diesem Fall sind für jeden Arbeitnehmer pauschal EUR 14,53 anzusetzen;
  • der Mitarbeiter den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt;
  • der Mitarbeiter mit dem Firmen-PKW parkt oder
  • der Mitarbeiter das KFZ für berufliche Fahrten (auch mehrmals pro Tag) benötigt.

Hinweis:

Ein eindeutig zugewiesener fixer Garagen- oder Abstellplatz für einen konkreten Mitarbeiter ist für den Hinzurechnungsbetrag nicht erforderlich. Es führt bereits die Möglichkeit, einen arbeitgebereigenen Parkplatz benützen zu dürfen, zum Vorliegen eines Sachbezuges. Die Berechtigung kann zB durch Übergabe eines Schlüssels für den Einfahrtsschranken oder eine Parkkarte, eingeräumt werden.

In folgenden Fällen ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen:

  • Mitarbeiter, die nicht zum Parken berechtigt sind bzw auf die Bereitstellung eines Parkplatzes ausdrücklich verzichten. Die Kontrolle obliegt dem Arbeitgeber;
  • für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes KFZ besitzen;
  • für einspurige KFZ, wie Motorräder, Mopeds, Mofas, Fahrräder, E-Bikes.

Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert.

Hinweis: Kostenersätze

Kostenersätze mindern den anzusetzenden Sachbezugswert. Über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze führen nicht zu Werbungskosten. Als Kostenersatz ist der Bruttowert (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen.

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