Ist eine Diensterfindungsvergütung in die Berechnung der Abfertigung "Alt" einzubeziehen?
Bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt eine Abfertigung, die je nach Dauer des Dienstverhältnisses ein Vielfaches des gebührenden Entgelts beträgt. Ist eine Diensterfindungsvergütung in die Berechnung der Abfertigung "Alt" einzubeziehen?
Gem § 23 Abs 1 AngG gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, die je nach Dauer des Dienstverhältnisses ein Vielfaches des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts beträgt. Der dem Abfertigungsanspruch zugrunde liegende Entgeltbegriff ist weit auszulegen; er umfasst jede Leistung, die der Arbeitnehmer dafür bekommt, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Falle für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechts hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung (§ 8 Abs 1 PatG).
Wenn der Dienstnehmer jedoch ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellt und auch tatsächlich damit vorwiegend beschäftigt ist und wenn die ihm obliegende Erfindertätigkeit zu der Erfindung geführt hat, so gebührt ihm eine besondere Vergütung nur insoweit, als nicht schon in dem ihm aufgrund des Dienstverhältnisses im Hinblick auf seine Erfindertätigkeit zukommenden höheren Entgelt eine angemessene Vergütung für die Erfindung gelegen ist (§ 8 Abs 2 PatG).
Aus § 8 Abs 2 PatG geht daher hervor, dass einem solchen Dienstnehmer insoweit ein Anspruch auf eine besondere Vergütung zusteht, als sie nicht schon durch ein im Hinblick auf die Erfindertätigkeit höheres Grundentgelt abgegolten ist. Die besondere Vergütung nach § 8 Abs 2 PatG steht einem zur Erfindertätigkeit angestellten Dienstnehmer danach entweder dann zu, wenn er kein höheres Grundentgelt bezieht und seine Erfindertätigkeit daher im Erfolgsfall („wenn die ihm obliegende Erfindertätigkeit zur Erfindung geführt hat“) angemessen zu vergüten ist oder wenn er bereits ein im Hinblick auf seine Erfindertätigkeit erhöhtes Grundentgelt bezieht und ein Erfolg nur insoweit noch zusätzlich zu entlohnen ist, als nicht schon im erhöhten Grundentgelt eine angemessene Vergütung für die Erfindung liegt.
Nach der Rechtssprechung des OGH fällt die besondere Vergütung für eine Diensterfindung unter den Entgeltbegriff. Sie ist daher grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung Alt einzubeziehen, sofern sie dem Arbeitnehmer regelmäßig gewährt wurde (OGH 9ObA96/11z, 29.08.2011).