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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel VI
Abgeltungsbetrag für Erhöhungen der Energiekosten
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Personen, die in den Monaten Februar 1984 bzw. November 1984 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs- gesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in den genannten Monaten zur Pension eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten. Der Abgeltungsbetrag beträgt im Februar 1984 600 Schilling und im November 1984 400 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Abgeltungsbetrag nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Abgeltungsbetrag nur zur Witwen(Witwer)pension.
(2) Der Abgeltungsbetrag ist zu im Monat Februar 1984 bzw. November 1984 laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssig zu machen. Die Abgeltungsbeträge nach Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.
(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher
- einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;
- einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz
(5) Der Abgeltungsbetrag hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.