© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 075544
§ 1418. Bestimmung durch Natur der Sache
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1418. Bestimmung durch Natur der Sache
amtliche Überschrift)
In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben.