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§ 1396. Anerkennung der Forderung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1396. Anerkennung der Forderung
(nichtamtliche Überschrift)
Dieses kann der Schuldner nicht mehr, so bald ihm der Uebernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Uebernehmer für richtig erkannt, so ist er verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen. Zessionsverbot