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Dokument-ID: 075522
§ 1398. Einbringlichkeit der Forderung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1398. Einbringlichkeit der Forderung
(nichtamtliche Überschrift)
In so fern der Uebernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte, gebührt ihm in Rücksicht der Uneinbringlichkeit keine Entschädigung. Auch für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche, und durch einen bloßen Zufall oder durch Versehen des Uebernehmers uneinbringlich gewordene Forderung haftet der Ueberträger nicht.