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Dokument-ID: 074852
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 784. Ausnahmen
Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben.
(BGBl. I Nr. 87/2015)