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Dokument-ID: 178036
§ 12. Entschädigung bei Provisionsverhinderung
Angestelltengesetz (AngG)
§ 12. Entschädigung bei Provisionsverhinderung
(nichtamtliche Überschrift)
Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.