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Dokument-ID: 107023
ARTIKEL I
Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG)
ARTIKEL I
Abfertigung für Arbeiter
§ 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
- der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, anzuwenden ist;
- zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
- zum Bund sowie Beschäftigungsverhältnisse, für die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, gilt.
(3) Ausgenommen sind ferner Arbeitsverhältnisse, auf die
- das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
- das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,
- das Journalistengesetz, BGBl. Nr. 88/1920,
- das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962,
- das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.
(4) Im Regelungsbereich des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.