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Dokument-ID: 033151
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 88. Vorbereitende Beweisaufnahmen
Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden könnten, diese erheblich erschweren oder unverhältnismäßig verzögern würden, sind möglichst schon vorher vom Vorsitzenden anzuordnen.