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Dokument-ID: 851900
Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
§ 38f. Beitrag zur Erfüllung der Ausbildungspflicht
Das Arbeitsmarktservice hat Jugendliche bei der Erfüllung der Ausbildungspflicht bestmöglich zu unterstützen. Soweit sich dafür Maßnahmen gemäß § 38a, § 38d und § 38e als nicht ausreichend erweisen, sind zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen.
(BGBl. I Nr. 62/2016)