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Dokument-ID: 185828
5. ABSCHNITT
Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)
5. ABSCHNITT
Zentraljugendvertrauensrat
§ 64a. Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten
Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen.