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Dokument-ID: 185857

Vorschrift

Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)

Inhaltsverzeichnis

Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses

Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) Beschäftigten beträgt 348. Es sind somit sieben Mitglieder des Betriebsrates zu wählen. Von den 340 gültigen abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 210, auf den Wahlvorschlag B 112 und auf den Wahlvorschlag C 18.

Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter das Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.

Es ergibt sich also folgendes Bild:

 

A

B

C

Nun muss die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei sieben zu vergebenden Mandaten die siebentgrößte der so angeschriebenen Zahlen.

 

210

112

18

1/2 =

105

56

9

1/3 =

70

37

6

1/4 =

52

28

4

1/5 =

42

 

 

Dies ist hier die Zahl 42 (210, 112, 105, 70, 56, 52, 42).

1/6 =

35

 

 

Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

Es entfallen also

auf den Wahlvorschlag A: 210:42 = 5 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 112:42 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 18:42 = 0, also kein Mandat.

Beispiel II: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 189. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

A

B

C

D

E

 

56

38

36

30

29

1/2 =

28

 

 

 

 

Da die fünftgrößte Zahl die Stimmenzahl des Wahlvorschlages mit den geringsten Stimmen entspricht (die Hälfte des ersten Wahlvorschlages ist bereits kleiner), ergibt sich, dass jeder Wahlvorschlag ein Mandat erhält.

Beispiel III: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

A

B

C

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der so angeschriebenen Zahlen.

 

106

52

26

1/2 =

53

26

13

 

1/3 =

35

17

8

 

1/4 =

26

13

6

Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 52, 35, 26).

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 106:26 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 52:26 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 26:26 = 1 Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in allen drei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

A

 

B

C

 

106

 

52

26 = 26,00

1/4 =

26,50

1/2 =

26,00

 

Sohin ergibt sich, dass die Wahlzahl als fünftgrößte der angeschriebenen Teilzahlen (106, 53, 52, 35, 26,50) 26,50 ist.

Es entfallen somit

auf den Wahlvorschlag A: 106:26,50 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 52:26,50 = 1 Mandat,

auf den Wahlvorschlag C: 26:26,50 = 0, also kein Mandat.

Beispiel IV: Gesamtzahl der gültigen Stimmen 184. Zahl der Mandate 5. Die Stimmen verteilen sich auf die einzelnen Wahlvorschläge wie folgt:

 

A

B

C

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der so angeschriebenen Zahlen.

 

106

53

25

1/2 =

53

26

12

 

1/3 =

35

17

8

 

1/4 =

26

13

6

Dies ist hier die Zahl 26 (106, 53, 53, 35, 26).

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 106:26 = 4 Mandate,

auf den Wahlvorschlag B: 53:26 = 2 Mandate,

auf den Wahlvorschlag C: 25:26 = 0, also kein Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

A

 

B

 

106

 

53

1/4 =

26,50

1/2 =

26,50

Da auch bei einer unter Berücksichtigung der Dezimalstellen berechneten Wahlzahl beide Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das fünfte Mandat haben, entscheidet zwischen beiden Wahlvorschlägen das Los.

(BGBl. II Nr. 195/2012)