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Dokument-ID: 037796
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)
§ 5.
Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.