© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 037796

Vorschrift

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 5.

Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.