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Dokument-ID: 037808
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)
§ 15.
Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn
kein Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 12 Abs. 1 zweiter Satz vorsieht;
der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung undurchführbar geworden ist.