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Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)
§ 28. Enthebung der Rechnungsprüfer
Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.