© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)
§ 30.
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben überdies den Betriebsrat von festgestellten Mängeln der Buch- oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben.
(3) Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.