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Dokument-ID: 132159
Artikel 1
1. Abschnitt
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Artikel 1
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)
1. Abschnitt
Schutz vor Diskriminierung
§ 1. Gesetzesziel
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.