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Dokument-ID: 132498
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
1. Abschnitt
§ 4. Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
Auf Grund des Geschlechtes – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
- bei der Festsetzung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
(BGBl. I Nr. 120/2012)