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Dokument-ID: 132523
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 16. Belästigung
(1) Eine Diskriminierung nach § 13 liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
- von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,
- durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterläßt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
- durch Dritte belästigt wird.
(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,
- die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt, oder dies bezweckt
- die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
- die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt
(BGBl I Nr. 97/2008)
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.