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Dokument-ID: 132531
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 17c. Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 4 oder § 13 Abs 1 Z 4 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.