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Dokument-ID: 132559
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 30. Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
(1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.
(BGBl. I Nr. 60/2018)
(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.