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Dokument-ID: 1049970
KAPITEL VII
Artikel 37
Dienstleistungsrichtlinie (DienstleistungsRL)
KAPITEL VII
KONVERGENZPROGRAMM
Artikel 37
Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um insbesondere Berufsverbände, -organisationen und -vereinigungen zu ermutigen, auf Gemeinschaftsebene im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die die Dienstleistungserbringung oder die Niederlassung von Dienstleistungserbringern in einem anderen Mitgliedstaat erleichtern sollen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Verhaltenskodizes aus der Ferne und elektronisch zugänglich sind.