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Dokument-ID: 119556
§ 8a. Beginn der Mitgliedschaft im
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 8a. Beginn der Mitgliedschaft im
Aufsichtsrat
Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat beginnt mit der Mitteilung der Entsendung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses).