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Dokument-ID: 119572
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 21. Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter
(1) Die Arbeitnehmervertreter und die Ersatzmitglieder sind für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(BGBl. II Nr. 312/2017)
(2) Die Tätigkeitsdauer beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Arbeitnehmervertreter, wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte.