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Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 31a. Arbeitnehmerlose Holding
(1) Die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens im Sinne des § 110 Abs. 6 erster Satz ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993,
dessen Tätigkeit sich nicht auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt und
in dem kein Betriebsrat zu errichten ist,
sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte zu wählen.
(2) Für die Wahl gelten die §§ 20 bis 31 mit der Maßgabe, daß alle Arbeitnehmervertreter zu wählen sind.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Banken und Versicherungsunternehmungen.