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Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 31c. Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch die Konzernvertretung
(1) Ist in einem Konzern, in dem nach den Bestimmungen der §§ 16 ff. oder des § 31a Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsenden sind, eine Konzernvertretung errichtet, so hat diese die Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat zu entsenden.
(2) Der Vorsitzende der Konzernvertretung hat die Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer und die Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu ermitteln. Die Leitungen der Konzernunternehmen sind zu entsprechenden Auskünften verpflichtet.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung der Konzernvertretung zur Beschlußfassung über die Entsendung der Arbeitnehmervertreter einzuberufen.
(4) Die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuss, Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder haben das Recht, so viele Arbeitnehmervertreter vorzuschlagen, wie dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. § 19 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die übrigen Arbeitnehmervertreter werden von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitglieder vorgeschlagen. Die Konzernvertretung ist an die Vorschläge der Kurie gebunden. Kommt die Kurie ihrem Vorschlagsrecht nicht nach, so entscheidet die Konzernvertretung mit einfacher Mehrheit. Die Konzernvertretung kann eine Frist für die Ausübung des Vorschlagsrechtes beschließen.
(5) Die Beschlußfassung innerhalb der Kurien hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 2 bis 7 zu erfolgen, wobei die Sitzungen der Kurien zur Vorbereitung und Beschlußfassung über die Entsendung jeweils von dem an Lebensjahren ältesten Kurienmitglied zu leiten sind. Kommen die innerhalb der Kurie vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen ihrem Vorschlagsrecht innerhalb einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 letzter Satz angemessenen Frist nicht nach, so entscheidet die Kurie.
(6) Für die Durchführung der Entsendung durch die Konzernvertretung, für die Aufsichtsratsmitgliedschaft und die Abberufung von Arbeitnehmervertretern gelten die §§ 8 bis 12 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Abberufung über Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Kurie, die ihrerseits wiederum an ein entsprechendes Verlangen der jeweiligen vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen gebunden ist, zu erfolgen hat.
(7) Im übrigen gelten die §§ 13 und 14.
(BGBl. II Nr. 312 /2017)