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Dokument-ID: 966978
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 32c.
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
(BGBl. II Nr. 312 /2017)