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Dokument-ID: 847391

Vorschrift

Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Rückforderung

idF BGBl. I Nr. 61/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

(1) Der Krankenversicherungsträger hat vom Leistungsbezieher einen unrechtmäßig bezogenen Familienzeitbonus zurückzufordern. Der Leistungsbezieher hat einen unrechtmäßig bezogenen Familienzeitbonus an den Krankenversicherungsträger zurückzuzahlen.

(2) Wenn eine dritte Person eine Anzeige unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht oder ermöglicht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden. Der andere Elternteil kann bis zur Hälfte zum Ersatz der unberechtigt bezogenen Leistung nach diesem Bundesgesetz verpflichtet werden. Hat der andere Elternteil den unberechtigten Bezug jedoch ermöglicht oder sogar verursacht, kann er zum vollen Ersatz der unberechtigt bezogenen Leistung verpflichtet werden.

(3) Rückforderungen können auf die zu erbringende Leistung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem KBGG aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Rückforderungen nach dem KBGG können auf die zu erbringende Leistung nach diesem Bundesgesetz aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Zum Zwecke der Forderungssicherung kann eine vorläufige Aufrechnung erfolgen. Der Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers Ratenzahlungen zulassen, die rechtskräftige Rückforderung stunden oder auf die rechtskräftige Rückforderung ganz oder teilweise verzichten. Dabei sind die §§ 72 bis 74 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, anzuwenden. Ratenzahlungen sind nur zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der rechtskräftigen Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe und Anzahl der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden. Abweichend von § 89 Abs. 4 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. I Nr. 104/1985, obliegt den Gerichten in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz nicht das Recht, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen anzuordnen und auch nicht das Recht, die Rückersatzpflicht zum Teil oder zur Gänze entfallen zu lassen, sondern ist dies ausschließlich dem Krankenversicherungsträger im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vorbehalten. Wird der Tod des Kindes nicht rechtzeitig gemeldet und ist daraus ein unrechtmäßiger Bezug der Leistung nach diesem Bundesgesetz entstanden, so ist von Amts wegen von der Rückforderung abzusehen, sofern die Meldung binnen 31 Tagen ab dem Tod des Kindes erfolgt.
(BGBl. I Nr. 61/2022)

(4) Die Erlassung eines Bescheides über die Rückforderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistung zu Unrecht bezogen wurde, zulässig. Ein Bescheid über eine Rückforderung tritt nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde; § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.