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Dokument-ID: 039226
VI. Hauptstück
Gewerbeordnung 1859 – Gewerbliches Hilfspersonal (GewerbeO 1859)
VI. Hauptstück
Gewerbliches Hilfspersonale
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 72.
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Hilfsarbeitern ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Gränzen Gegenstand freier Uebereinkunft.
Schriftliche Ausfertigungen derartiger Vereinbarungen sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
In Ermanglung einer Uebereinkunft entscheiden zunächst die dafür erlassenen besonderen Vorschriften, dann das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch.