© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 109018
Journalistengesetz (JournG)
§ 2. Arbeitsvertrag
(1) Jedem Redakteur ist am Tage seines Dienstantrittes eine schriftliche Bescheinigung des zwischen ihm und der Zeitungsunternehmung abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzuhändigen.
(2) Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
- die möglichst genaue Bezeichnung des Arbeitsgebietes (Ressort),in dem sich der Redakteur zu betätigen hat;
- die Höhe der festen Bezüge sowie des Honorars für besondere Leistungen und die Vereinbarungen über die Vergütung für Dienstauslagen;
- den Verhältnissatz, in dem sich die festen Bezüge bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens fünf zu fünf Jahren bis zum sechzigsten Lebensjahr erhöhen;
- die Dauer des jährlichen Urlaubes,
- die Dauer der Kündigungsfrist.