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Dokument-ID: 109040
ARTIKEL VI
Journalistengesetz (JournG)
ARTIKEL VI
Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu § 3, StGBl. Nr. 88/1920)
(1) Das durch Artikel I bis IV vorgesehene Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre 1986 beginnt.
(2) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß
- für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Urlaubsgesetz geregelt ist, bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 26 Werktage, bei einer Dienstzeit von 20 jedoch weniger als 25 Jahren 30 Werktage, nach Vollendung des 25. Jahres 32 Werktage;
- für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Journalistengesetz geregelt ist, bei einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren 26 Werktage, nach Vollendung des 10. Jahres 39 Werktage;
- für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Hausbesorgergesetz geregelt ist, bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 30 Kalendertage, bei einer Dienstzeit von 20 jedoch weniger als 25 Jahren 35 Kalendertage, nach Vollendung des 25. Jahres 37 Kalendertage.
(3) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1985 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß
- für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Urlaubsgesetz geregelt ist, bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 28 Werktage, bei einer Dienstzeit von 20 aber weniger als 25 Jahren 30 Werktage, nach Vollendung des 25. Jahres 34 Werktage;
- für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Journalistengesetz geregelt ist, bei einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren 28 Werktage, nach Vollendung des 10. Jahres 39 Werktage;
- für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Hausbesorgergesetz geregelt ist, bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 33 Kalendertage, bei einer Dienstzeit von 20 aber weniger als 25 Jahren 35 Kalendertage, nach Vollendung des 25. Jahres 40 Kalendertage.