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Dokument-ID: 128360
ABSCHNITT 2a
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
ABSCHNITT 2a
Nachtarbeit
§ 5a. Definitionen
(1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
(2) Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer/innen, die
- regelmäßig oder
- sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht anderes vorgesehen wird, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.