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Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15Abs. 2.
(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
(BGBl. I Nr. 82/2008)
(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.