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Dokument-ID: 114279
ABSCHNITT 2
§ 3.
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
ABSCHNITT 2
Berufsausbildung
§ 3.
Berufsausbildung
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung
- in der Landwirtschaft,
- im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,
- im Gartenbau, im Feldgemüsebau,
- im Obstbau und in der Obstverwertung,
- im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
- in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,
- in der Pferdewirtschaft,
- in der Fischereiwirtschaft,
- in der Geflügelwirtschaft,
- in der Bienenwirtschaft,
- in der Forstwirtschaft,
- in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
- in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.
- in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.
(BGBl. I Nr. 157/2013)