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Dokument-ID: 114296
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
§ 16. Lehrstellenvormerkung
Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen haben ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.