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Dokument-ID: 114315
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
§ 11e. Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn
- die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen und
- eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c Abs. 1 vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.
(BGBl. I Nr. 133/2011)