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Dokument-ID: 1058455
Artikel I
IIa. Hauptstück
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
Artikel I
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
IIa. Hauptstück
Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit
§ 42. Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
- bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen und
- die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs-und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen,
- den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und
- für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16.März2020 in Kraft gesetzt werden.