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Landarbeitsgesetz 1984
§ 25. Günstigere Regelungen
Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 21 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 21 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 21 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, insoweit unberührt bleiben. Die Ausführungsgesetzgebung hat ferner zu bestimmen, daß für die Anspruchsdauer nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetzen deren Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen gelten.