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Dokument-ID: 1046318
Landarbeitsgesetz 1984
4. Arbeitsschutz
§ 55a. Regelung durch Betriebsvereinbarung
Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
- der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
- für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.