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Dokument-ID: 1046541

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 84a. Anhörung und Beteiligung

idF BGBl. I Nr. 101/1998 | Datum des Inkrafttretens 24.07.1998

(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.

(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 83a Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.