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Dokument-ID: 1046547
Landarbeitsgesetz 1984
§ 86. Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen
- über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
- über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
- über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 85 Abs. 5 gemeldet wurden.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, wie lange die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 aufzubewahren sind.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Dienstgeber auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln haben.