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Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG)
§ 11. Aufgaben der Betriebsversammlung
Der Betriebsversammlung obliegt:
Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;
Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des § 27;
Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 48 und 49;
Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;
Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;
Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;
Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 28 Abs. 5;
Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 38.