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Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG)
§ 49. Personalvertretungsfonds
(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 48 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist ein Zentralausschuß nicht zu errichten, obliegt die Verwaltung dem Vertrauenspersonenausschuß.
(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den in § 48 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(4) Können einzelne der in § 48 Abs. 1 bezeichneten Zwecke in geeigneterer Weise im Wirkungsbereich nachgeordneter Personalvertretungsorgane erfüllt werden, kann der Zentralausschuß mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder die rechtliche Verselbständigung eines Teils des Personalvertretungsfonds und die Zuordnung zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan beschließen. Die Festsetzung des Ausmaßes des Fondsvermögens hat nach Maßgabe der Bechäftigtenzahl (Anm.: richtig: Beschäftigtenzahl) im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans sowie der zu treffenden Maßnahmen zu erfolgen.
(5) Die Verwaltung des nach Abs. 4 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(6) Wird ein Personalvertretungsfonds errichtet, hat die Personalvertreterversammlung eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen. Im Falle des § 48 Abs. 2 zweiter Satz haben die Betriebsversammlungen auch die Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans zu beschließen; im Falle des § 48 Abs. 2 vierter Satz obliegt diese Beschlußfassung der Betriebsversammlung.
(7) Haben weder die Personalvertreterversammlung noch die Betriebsversammlungen einen Beschluß im Sinne des Abs. 6 gefaßt, so obliegt die interimistische Vertretung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten Personalvertretungsorgans dem Zentralausschuß, für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses dem ältesten Rechnungsprüfer, bei Fehlen funktionsfähiger Rechnungsprüfer der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Die interimistische Vertretung und Verwaltung hat sich auf die Besorgung laufender Angelegenheiten zu beschränken. Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß wieder einzugliedern, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein funktionsfähiges Personalvertretungsorgan konstituiert. Der Personalvertretungsfonds ist von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer aufzulösen, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein funktionsfähiger Zentralausschuß konstituiert.
(8) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds sowie der rechtlich verselbständigten Fonds obliegt der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
(9) Der Personalvertretungsfonds ist aufzulösen, wenn das Unternehmen dauernd eingestellt wird. Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder die Betriebe im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden. Die nähere Regelung ist durch Beschluß der Personalvertreterversammlung bei Errichtung des Personalvertretungsfonds oder anläßlich der rechtlichen Verselbständigung zu treffen. Der Beschluß hat im Fall einer Abstimmung gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz durch die Betriebsversammlungen zu erfolgen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb eines Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung ausgeschieden sind.
(10) Werden Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Personalvertretungsorgane bzw. Betriebsräte, die nach Abschluß dieser Maßnahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes oder Unternehmens errichtet sind, verhältnismäßig aufzuteilen, wobei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung zu den Beschäftigtenzahlen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Erfolgt die Konstituierung von Personalvertretungsorganen bzw. eines Betriebsrates nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Fristen gemäß § 36, so erlischt der Anspruch der Belegschaft in diesem Betriebs- oder Unternehmensteil auf einen Anteil der Mittel des Personalvertretungsfonds zugunsten der Belegschaften, die Personalvertretungsorgane bzw. einen Betriebsrat errichtet haben.
(11) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist von einem Beschluß gemäß Abs. 9 und Maßnahmen gemäß Abs. 10 zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung von Personalvertretungsfonds, die interimistische Verwaltung (Abs. 7) – soweit sie nicht von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer selbst durchgeführt wird – sowie die Vermögensteilung gemäß Abs. 10 zu überwachen.
(12) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Trennung obliegt der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn
ein Beschluß der zuständigen Organe fehlt;
der Beschluß nicht den im § 48 Abs. 1 geforderten Verwendungszweck vorsieht oder
der Beschluß undurchführbar geworden ist.
(13) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.