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WEKA (mpe) | News | 06.02.2014
Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz für begünstigte behinderte Personen?
Der OGH hatte zu entscheiden, ob die Kündigung eines begünstigten Behinderten, ohne Vorverfahren iSd BehinderteneinstellungsG rechtswirksam war. Zentrale Frage: Worauf kommt es bei der Berechnung der Fristen für den besonderen Kündigungsschutz an?
Sachverhalt
Der Kläger ist seit August 2011 bei der Begklagten beschäftigt und stellte Ende Oktober 2011 einen Antrag auf Bestätigung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Diese wurde ihm vom Bundessozialamt im Jänner 2012 mit Rückwirkung auf das Antragsdatum bescheinigt. Der Anlass für die Einstufung als begünstigter Behinderter trat nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls ein.
Im Juli 2012 schließlich sprach die Beklagte die Kündigung aus, gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrats und ohne Zustimmung des Behindertenausschusses. Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Begünstigteneigenschaft des Klägers innerhalb der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses begonnen hat und ihre Ursache nicht in einem Arbeitsunfall gründet.
Kündigung rechtswidrig
Der OGH hält fest, dass bei der Kündigung eines begünstigten Behinderten ein besonderes Vorverfahren nach § 8 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BeinstG) abzuhalten ist.
In der neuen Fassung des § 8 Abs 6 lit b (BGBl I Nr 2010/111) gilt die Befristung, dass innerhalb der ersten vier Jahre kein besonderer Kündigungsschutz besteht, mit Ausnahme, dass die Begünstigteneigenschaft erst nach Beginn des Dienstverhältnisses eintritt und in den ersten sechs Monaten muss sie darüber hinaus auch aus einem Arbeitsunfall resultieren.
Der Ausspruch der Kündigung erfolgte im Fall am 02.07.2012 und damit klar nach Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses. Die Behinderteneigenschaft wurde rechtswirksam mit 28.10.2011 festgestellt.
Im Ergebnis stand der Kläger unter dem besonderen Kündigungsschutz des BeinstG. Durch den Mangel der vorherigen Zustimmung des Behindertenausschusses ist die Kündigung rechtsunwirksam.
OGH 26.11.2013, 9 ObA 96/13
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