Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach urlaub lieferte 515 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (2) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (2)
-
(36)
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Beginn des Arbeitsverhältnisses
(36)
- (1) Dienstzettel Dienstzettel (1)
- (14) Abschluss des Arbeitsvertrages Abschluss des Arbeitsvertrages (14)
- (2) Besondere Gruppen von Arbeitnehmern Besondere Gruppen von Arbeitnehmern (2)
- (14) Entgelt Entgelt (14)
- (5) Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers (5)
- (19) Laufendes Arbeitsverhältnis Laufendes Arbeitsverhältnis (19)
-
(32)
Besondere Arbeitsformen
Besondere Arbeitsformen
(32)
- (3) Geringfügig Beschäftigte Geringfügig Beschäftigte (3)
- (6) Freier Dienstvertrag Freier Dienstvertrag (6)
- (3) Altersteilzeit Altersteilzeit (3)
- (4) Elternteilzeit Elternteilzeit (4)
- (5) Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte (5)
- (2) Fallweise Beschäftigte Fallweise Beschäftigte (2)
- (1) Ferialpraktikanten, Volontäre Ferialpraktikanten, Volontäre (1)
- (4) Arbeitskräfteüberlassung Arbeitskräfteüberlassung (4)
- (2) Telearbeit Telearbeit (2)
- (1) Geschäftsführer Geschäftsführer (1)
- (1) Heimarbeit Heimarbeit (1)
- (9) Arbeitszeit Arbeitszeit (9)
- (9) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (9)
-
(19)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(19)
- (5) Kündigung Kündigung (5)
- (2) Entlassung Entlassung (2)
- (2) Austritt Austritt (2)
- (1) Kündigungs- und Entlassungsschutz Kündigungs- und Entlassungsschutz (1)
- (3) Einvernehmliche Auflösung Einvernehmliche Auflösung (3)
- (1) Befristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis (1)
- (1) Urlaubsersatzleistung Urlaubsersatzleistung (1)
- (3) Abfertigung alt und neu Abfertigung alt und neu (3)
- (1) Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenversicherung (1)
- (19) Mustervorlagen Mustervorlagen (19)
-
Kategorie
-
Datum
- x
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
ABSCHNITT IV
ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
§ 14. Zweck und Wirkungsbereich; Mitglieder der Verwaltungsorgane
idF BGBl. I Nr. 59/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
(1) Die Einhebung der Mittel für die Befriedigung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben obliegt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse). Sie kann diese Aufgaben mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfüllen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Der Ausschuss hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden.
(BGBl. I Nr. 35/2007)
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse wird gemeinsam von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwaltet, die von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen in die Verwaltungsorgane (§ 15) entsendet und, soweit es erforderlich ist, abberufen werden. Entsendet werden können nur österreichische Staatsangehörige oder Angehörige von Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, die in allen Belangen geschäftsfähig sind und keinen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) haben und nicht nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 – GSchG, BGBl. Nr. 256/1990, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind. Treten Hinderungsgründe erst nach der Entsendung ein, so hat die entsprechende Körperschaft diesen Vertreter abzuberufen.
(BGBl. I Nr. 59/2018)
(5) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen. Den Obmännern und den Mitgliedern des Vorstandes, den Vorsitzenden und den Mitgliedern des Kontrollausschusses, sowie den Obmännern (Stellvertretern) der Beiräte kann eine ihrer Funktion und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Funktionsgebühr zuerkannt werden, deren Höhe vom Ausschuss festgesetzt wird. Mitglieder dieser Verwaltungsorgane, die mehrere Funktionen ausüben, haben nur Anspruch auf eine Funktionsgebühr.
(BGBl. I Nr. 35/2007)