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Dokument-ID: 185819
Vorschrift
Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)
§ 58. Wahlkundmachung
Auf die Wahlkundmachung ist § 19 sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 51 Abs. 2 hat die Wahlkundmachung überdies zu enthalten:
die Bestimmung, daß nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind, wobei die Wahlvorschläge nur von Angehörigen der eigenen Gruppe unterfertigt werden können, sowie
die Vorschrift, daß der Wähler seine Stimme gültig nur für einen der für seine Gruppe zugelassenen Wahlvorschläge abgeben kann.