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WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag
Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder
Das Gesetz bezeichnet die Tätigkeit als Betriebsrat als Ehrenamt. Damit soll klargestellt werden, dass die Ausübung der Betriebsratsfunktion von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu unterscheiden ist. Die Unabhängigkeit des Betriebsrates und die entsprechende Wahrnehmung der Interessen der Belegschaft soll durch diese Regelung gewährleistet werden. Gem § 39 Abs 3 ArbVG, soll die gesamte Betriebsratstätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes erfolgen. Diese Haltung des Gesetzgebers spiegelt sich auch im § 115 ArbVG wider, demnach die Betriebsratstätigkeit grundsätzlich in der Freizeit ausgeübt werden soll.